Klinik für Pneumologie und konservative Intensivmedizin

Vorsorge

In Deutschland wird die Impfung gegen Tuberkulose (BCG-Impfung, Abkürzung für Bacille Calmette-Guérin) seit vielen Jahren nicht mehr empfohlen. Sie bietet keinen verlässlichen Schutz und verhindert überwiegend nur schwere Krankheitsverläufe (tuberkulöse Meningitis, Miliartuberkulose) bei Kindern. Deshalb wird sie nur noch in Ländern mit hohem Tuberkulosevorkommen durchgeführt.

Ausbreitung vermeiden!

Nicht jeder Kontakt zu einer an Tuberkulose erkrankten Person bedeutet, dass man sich angesteckt hat. Dies hängt von der Dauer und der Intensität des Kontaktes ab und davon, wie sehr ansteckend der Erkrankte ist.

Während der Zeit, in der eine Ansteckungsmöglichkeit besteht, gibt es eine Reihe schützender Verhaltensmaßnahmen:

  • räumliche Isolierung des Erkrankten und gute Raumlüftung
  • Tragen einer Mund-Nase-Maske von Patient und Kontaktpersonen sowie korrekte hygienische Händedesinfektion
  • Kontakte auf das Notwendigste reduzieren, möglichst kein Kontakt des Patienten zu Kindern, Kleinkindern und Säuglingen
  • Hustenhygiene (in ein Tuch oder in den Ärmel husten, sich dabei von anwesenden Personen abwenden)

Wann werden Medikamente vorsorglich eingesetzt?

In einigen Fällen kann es nötig sein, Tuberkulosemedikamente einzunehmen, ohne dass eine aktive Tuberkuloseerkrankung vorliegt. Hierbei wird zwischen der Chemoprophylaxe und der Chemoprävention unterschieden.

  • Chemoprophylaxe: Wenn eine Person engen Kontakt zu einem Erkrankten hatte und man nach erfolgter Untersuchung davon ausgeht, dass es zu keiner Infektion kam bzw. die Infektion noch nicht erkennbar ist, kann eine prophylaktische Behandlung in Frage kommen.
  • Chemoprävention: Wenn bei einer Person nachgewiesen werden kann, dass es zu einer Infektion gekommen ist, kann durch eine präventive Behandlung verhindert werden, dass es zu einer aktiven Erkrankung kommt.

Ob eine dieser Maßnahmen sinnvoll bzw. nötig ist, muss in jedem Fall individuell entschieden werden.

Eine Birne und Papierbälle stehen für "Idee, Konzept"

Tuberkulose – eine meldepflichtige Erkrankung

Tritt ein Tuberkulosefall auf, besteht nach dem Infektionsschutzgesetzt § 6 eine Meldepflicht an das zuständige Gesundheitsamt. Das Gesundheitsamt ermittelt dann die engeren Kontaktpersonen des Erkrankten und stellt Untersuchungen an, ob es im Umfeld bereits zu weiteren Ansteckungen gekommen ist (sog. Umgebungsuntersuchung).

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